Bestandsbeschreibung Verona
Die den Kongress von Verona dokumentierenden Texte befinden sich in der Reihe „Kongressakten“, Karton 23 und 24, Faszikel 43 und 44, im Bestand „Staatskanzlei“ im Österreichischen Staatsarchiv, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv, in Wien. Sie wurden wohl zeitnah nach Ende der diplomatischen Zusammenkunft thematisch nach den verschiedenen behandelten Fragen geordnet. Insgesamt umfasst der Bestand neun Abteilungen, welche in zwei Archivkartons aufbewahrt werden.
In Karton 23, Faszikel 43, werden die auf I., Affaires d’Espagne, Bezug habenden Dokumente verwahrt. 1 In Karton 24, Faszikel 44, befinden sich die Unterlagen zu II. Affaires d’Italie, 2 III. Procès-verbaux des Conférences de Vérone relatives aux affaires de l’Orient, 3 IV. Principautés sur le Danube/Pacification de la Grèce, 4 V. Traite des Nègres & Colonies, 5 VI. Navigation du Rhin, VII. Protocole du 21 Novembre concernant M me Madame la Princesse de Montfort et le Prince Jerôme son époux et M r Monsieur Achille Murat, VIII. Protocole du 21 Novembre concernant La réclamation du Prince Aldobrandini, 6 IX. Circulaire finale, 7 und schließlich – ohne römisches Zahlzeichen und einliegend in Abteilung IX – Procès-verbal secret sur la prolongation de l’occupation du Roiaume des deux-Siciles. 8
Zahlreiche Dokumente liegen in mehreren Varianten ein: als Konzept beziehungsweise Abschrift, als Reinschrift und als Lithographie. Dieser Umstand schlägt sich auch in der Gestaltung der einzelnen Dokumente nieder: Während die auf Französisch verfassten handschriftlichen Texte halbbrüchig verfasst wurden, nutzen die Lithographien die gesamte Breite des Blattes.
Als Grundlage der Edition dienen – wenn vorhanden – die Lithographien. Inhaltliche Abweichungen von den handschriftlichen Vorlagen wurden in den Anmerkungen berücksichtigt.
Der außerordentliche Umfang der Abteilung I, Affaires d’Espagne, ist auf die nicht durchgeführte Trennung zwischen den die Verhandlungen selbst betreffenden Protokollen sowie deren Anlagen und den zugehörigen Akten zurückzuführen. So enthält der Faszikel nicht nur Précis und Procès-verbaux einzelner Sitzungen, sondern auch diplomatische Korrespondenz. Diese wurde in der vorliegenden Edition nur zum Teil berücksichtigt.
Die Abteilung II, Affaires d’Italie, enthält sieben Protokolle 9 bzw. Procès-verbaux mit insgesamt zehn Beilagen 10 sowie einen Procès-verbal secret mit einer Beilage. Die Sitzungsprotokolle wurden nach dem Ende der Verhandlungen in die vorliegende Ordnung gebracht – die Zählung während des Kongresses selbst weicht daher von der in die Edition übernommene ab. 11 Die lithographierten Verhandlungsmitschriften 12 liegen doppelt, einmal als handschriftliches Original mit den eigenhändigen Unterschriften der Diplomaten und Staatsmänner, sowie einmal als Lithographie, ein. Die handschriftlichen Varianten stammen von zwei nicht näher zu identifizierenden Kanzleihänden sowie von Friedrich Gentz . 13
Das Geheimprotokoll vom 13. Dezember 1822 liegt – ebenso wie die zugehörige Beilage – abschriftlich ein. Das Original befindet sich in der Abteilung IX, Circulaire finale, in einem eigenen Umschlag mit eigener Foliierung. 14
Die Protokolle weisen in ihren Titeln teilweise kurze Betreffe auf, welche in die Edition übernommen wurden. 15
Der Befund hinsichtlich der Beilagen zu den Procès-verbaux vom 2., 8., 11., 13. und 14. Dezember deckt sich mit den bereits ausgeführten Beobachtungen zu den Protokollen. Auch diese liegen handschriftlich (als Abschrift) und als Lithographie ein. Zwei Ausnahmen gilt es zu erwähnen: Die Beilagen sardischer Provenienz zu den Pocès-verbaux vom 2. Dezember 1822 sowie zum 14. Dezember 1822 sowie eine Erklärung des Kirchenstaats zum Procès-verbal vom 13. Dezember 16 liegen nur als Lithographien ein.
Bevor die Lithographien der Beilagen erstellt wurden, unterzog Friedrich Gentz diese einer ersten Ordnung, indem er die ohne genaue Bezeichnung eingebrachten Stücke klassifizierte. Diese Kennzeichnungen wurden gegebenenfalls als Überschrift in die Edition übernommen. 17 Eine Ausnahme stellt die Beilage zur Sitzung vom 11. Dezember dar. Dieser Text wurde von einem österreichischen Kanzlisten niedergeschrieben und von Metternich korrigiert. Dieser brachte auch den Vermerk Litographirt an; die Lithographie selbst trägt die Überschrift Déclaration des Cours d’Autriche, de Prusse et de Russie à la Conférence du 11 Décembre 1822.
Die Mappe III, Procès-verbaux des Conférences de Vérone relatives aux affaires de l’Orient, enthält drei Konferenzprotokolle mit insgesamt sechs Beilagen. 18 Die Gespräche über die Orientfrage hatten allerdings nicht erst in Verona, sondern bereits im Sommer 1822 begonnen. Daher liegt hier eine Lithographie des Précis de la Conférence de Samedi 27 Juillet 1822 ein. Die Sitzung vom 27. Juli war bereits die dritte Zusammenkunft, welche der Klärung der Orientfrage gewidmet war. Die weiteren hier einliegenden Konferenzprotokolle tragen daher die Zählung vier bis sechs.
Die Dokumente betreffend die Orientfrage liegen in drei Varianten ein: zweifach handschriftlich (Original mit eigenhändigen Unterschriften, sowie Abschrift beziehungsweise Konzept) und lithographiert. 19 Bei den abschriftlichen Varianten könnte es sich um Exemplare handeln, die vor der Herstellung der Lithographie für den Gebrauch des österreichischen Kabinetts angefertigt wurden. Dies legen jedenfalls die Hände nahe, welche zumindest teilweise der österreichischen Kanzlei beziehungsweise Friedrich Gentz zugeordnet werden können.
Bei der Anlage 1 zum Protokoll vom 9. November 1822 handelt es sich um einer Erklärung des russischen Kabinetts. Hier weist die Lithographie bei der Tagesbezeichnung eine Leerstelle auf. 20 Diese Auffälligkeit ist nur dadurch zu erklären, dass die Lithographie der Erklärung vor der Einbringung derselben in die Verhandlung angefertigt wurde. Als der Text vervielfältigt wurde, war der Tag der dafür relevanten Sitzung noch nicht festgelegt.
Beilage 3 zum Protokoll vom 26. November, eine Erklärung Wellingtons , liegt zweifach handschriftlich ein. Bei diesem Dokument fällt auf, dass eine handschriftliche Fassung von Gentz niedergeschrieben wurde. Dabei könnte es sich um die Übersetzung des englischen Originals handeln, das nicht im Bestand überliefert ist.
Die Unterkategorie IV, Principautés sur le Danube, enthält keine offiziellen Protokolle, Procès-verbaux oder Précis, sondern ausschließlich Noten, Denkschriften, Berichte und andere Aktenstücke unterschiedlicher Provenienz, die häufig kein Datum und keinerlei nähere Bezeichnung tragen. Eine Beschreibung und Einordnung erweist sich folglich als schwierig.
Jene Dokumente, welche ein Datum aufweisen, stammen von August und September 1822. Es handelt sich dabei um einen Notenwechsel zwischen Metternich und dem russischen Staatsmann Nesselrode mit Beilagen. Analog zur III, Procès-verbaux des Conférences de Vérone relatives aux affaires de l’Orient, kann die These aufgestellt werden, dass die hier einliegenden Dokumente nicht originär im Zusammenhang mit den Verhandlungen in Verona stehen, sondern sich auf Gespräche der Mächte im Sommer und Frühherbst 1822 beziehen. Aus dieser Kategorie wurden daher keine Dokumente in die Edition aufgenommen.
Die Unterkategorie V, Traite des Nègres & Colonies, umfasst zwei Protokolle (in zwei Fassungen) mit zahlreichen Beilagen. Die beiden Procès-verbaux liegen als handschriftliches Original mit den eigenhändigen Unterschriften der diplomatischen Vertreter sowie in einer lithographierten Fassung ein. Dem Procès-verbal vom 24. November 1822 liegen zwei britische Denkschriften bei: Die erste in zweifacher Ausführung sowie deren französische Übersetzung (ebenfalls zweifach), die zweite in einfacher Ausführung und ebenfalls mit französischer Übersetzung.
Dem Procès-verbal vom 28. November sind neun Beilagen zugeordnet, die sämtliche in einer handschriftlichen sowie einer lithographierten Variante einliegen. Die handschriftlichen Fassungen wurden von Gentz mit einer näheren Bezeichnung versehen, die in die Lithographien übernommen wurde. 21
Unterkategorie VI., Navigation du Rhin, 22 umfasst einen Proces-verbal in zweifacher Ausführung 23 sowie eine Denkschrift britischer Provenienz in Englisch sowie in französischer Übersetzung in mehreren Fassungen.
Die Mappe VII, Protocole du 21 Novembre concernant M me Madame la Princesse de Montfort et le Prince Jerôme son époux et M r Monsieur Achille Murat, enthält ein abschriftliches Protokoll, das mehrere nachträgliche Ergänzungen – etwa die abschriftlichen Unterschriften der Bevollmächtigten der fünf Mächte – aufweist.
Unterkategorie VIII, Protocole du 21 Novembre concernant La réclamation du Prince Aldobrandini, umfasst ein Protokoll in zweifacher Ausführung. Das Original stammt von Friedrich Gentz und trägt die Unterschriften der Bevollmächtigten der fünf Mächte. Zusätzlich liegt eine Abschrift ein. 24
Der Umschlag IX, Circulaire finale, enthält mehrere Exemplare des offiziellen Abschlussschriftstücks des Kongresses von Verona in verschiedenen Fassungen (Konzepte, Abschriften, Lithographien). Es liegen sowohl deutsche als auch französische Exemplare ein.
Das chronologisch erste Konzept von der Hand Friedrich Gentz ’ mit dem Titel Projet de Dépêche Circualire aux Ministres d’Autriche, de Russie et de Prusse près les Cours d’Allemagne et d’Italie trägt den Vermerk NB: n’a pas été expédié. Dieser Entwurf wurde in leicht abgeänderter Fassung von einer Kanzleihand abgeschrieben und anschließend von Gentz nochmals stilistisch überarbeitet. Diese Variante wurde bewilligt und in Venedig am 20. Dezember lithographiert. 25 Diesem offiziellen Text wurden eine kurze Einbegleitung an die Adressaten vorangestellt, welche entweder in einer kurzen Vorrede 26 oder einer eigenen Note 27 bestand. Neben der Verbreitung durch die lithographische Vervielfältigung wurde der Text des Circulaire final auch in Zeitungen, etwa dem Journal de Francfort, abgedruckt. 28
Irrtümlich in diesen Umschlag eingeordnet befindet sich, wie bereits erwähnt, das Original des Procès-verbal secret betreffend die weitere Stationierung österreichischer Truppen im Königreich beider Sizilien.
Hinsichtlich der formalen Gestaltung sowohl der handschriftlichen als auch der lithographierten Protokolle ist eine einheitliche Linie auszumachen. Um eine bessere Übersichtlichkeit bei den Procès-verbaux zu erreichen, wurde in den halbbrüchig beschriebenen Originalen die linke, leere Spalte der Frontseite für eine kurze inhaltliche Zuordnung genützt. 29 Procès-verbal steht stets in einer eigenen Zeile. Actum und Datum befinden sich entweder oberhalb der linken oder oberhalb der rechten Spalte und sind häufig unterstrichen.
Die Lithographien übernehmen, wie bereits angedeutet, die Klassifikationen und die formalen Eigenheiten der handschriftlichen Fassungen. Die ersten Zeilen sind der Bezeichnung gewidmet, wobei auch hier Procès-verbal beziehungsweise Précis eine eigene Zeile einnimmt. Die Bezeichnung des Schriftstücks sowie das Datum 30 werden meist zu einer Einheit zusammengezogen. In einer zweiten Variante folgt das Datum, gemeinsam mit dem Actum, in einer eigenen Schriftreihe. 31 Zwischen den einzelnen Elementen der Überschrift sowie zwischen Überschrift und Textblock können Absatzlinien eingefügt sein.
Eine Liste der anwesenden Personen wurde bei den Verhandlungen in Verona nur selten angefertigt. Nur bei den Verhandlungen betreffend die Orientfrage ist diese Praxis teilweise zu beobachten. 32
Die Ordnung einiger der thematischen Kategorien des Bestandes erfolgte noch während oder kurz nach Ende des Kongresses von Verona. Das Original des Geheimprotokolls vom 13. Dezember 1822 befindet sich in einem Umschlag, dessen Aufschrift (Congrès de Verona. Procès-verbal sécrèt sur la prolongation de l’occupation du Roiaume des deux-Siciles le 13 Dec. 1822) von Metternich selbst stammt. Auch der Umschlag, in welchem die Sitzung vom 2. Dezember 1822 betreffend die italienischen Angelegenheiten einliegt, weist eine Aufschrift von Metternich (Congrès de Verona. Evacuation du Pièmont) auf. Die weitere Beschriftung ist von einer Kanzleihand ergänzt. 33
Der Bestand, inklusive der Abschriften sowie der hier nicht behandelten Akten in Faszikel 41, dürfte geschlossen von der Staatskanzlei bzw. dem Ministerium des Äußern 1868/69 an das Staatsarchiv (Hauptarchiv; heute: Haus-, Hof- und Staatsarchiv) übergeben worden sein. 34